Frage Arbeitslosengeld

17 Jahre 5 Monate her #3728 von Milli

Hallo,
leider möchte meine Firma mich nach dem Erziehungsurlaub los werden und bietet mir jetzt eine Abfindung an. Sollte ich dieser zustimmen, werde ich voraussichtlich beim Arbeitsamt gesperrt sein. Kann diese länger als 3 Monate sein und die Abfindung auf Arbeitslosengeld angerechnet werden? Wenn ich mich arbeitslos melde, muss ich eine Ganztagskinderbetreuung nachweisen, um das volle Arbeitslosengeld zu bekommen oder genügt ein Halbtagskindergartenplatz? Ist die Höhe der Arbeitslosengeld-Zahlung abhängig vom Nachweis der Kinderbetreuung oder genügt es zu sagen, dass man sobald ein neuer Arbeitsplatz gefunden ist, man eine Ganztagsbetreuung sucht bzw. diese über eine Verwandte abdecken kann. Wäre Euch sehr dankbar, wenn ihr mir Eure Erfahrungen schildert.

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17 Jahre 5 Monate her #3729 von Chris1067

Hallo Milli, soweit ich weiß gibt es auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung. Dann bist du nicht gesperrt und die Abfingung wird auch nicht angerechnet. Anders bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung, dann bist du 3 Monate gesperrt und du darfst mit dem Vertrag deine Kündigungsfrist auch nicht abkürzen, sonst wird die Abfindung tatsächlich angerechnet.

Über die Höhe des Alo-Geldes weiß ich nichts. Aber ich denke, sie müssen es in voller Höhe bezahlen, wenn du eine Ganztagesbetreuung auch mit Verwandtern nachweisen kannst.

Christiane

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17 Jahre 4 Monate her #3821 von Jul

Hallo Milli,

schau doch mal auf die Seite:
www.berufstaetige-muetter.de
dort gibt es zum einen auch ein Forum in das Du die Frage einstellen kannst und man bekommt häufig kompetente Antwort! Ausserdem erinnere ich mich wage daran, das eine ähnliche Frage schon gestellt wurde.

Gruß,
Julia

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17 Jahre 4 Monate her #3884 von mealuna71

hallo milli,

evtl. hast du schon die nötigen infos zum arbeitslosengeld auf der von jul empfohlenen webseite gefunden, aber nachdem ich ähnliches wie du durchgemacht habe (allerdings war bei mir die kündigung 4 monate nach der geburt - ich begann gleich nach den 8-wochen mutterschutz wieder zu arbeiten:-( wollte ich kurz meine infos zum alg mitteilen:

Du erhältst nur arbeitslosengeld wenn du vermittelbar bist und d.h. es muss schriftlich eine betreuungsmöglichkeit angegeben werden. es reicht nicht zu sagen das du bei einer jobzusage schon eine möglichkeit finden wirst.
Das heisst im Klartext - du hast entweder das Glück das du verwandte in der nähe hast die auf den/die Lütte aufpassen oder eine nachbarin/freundin. bei den offiziellen stellen wie kinderkrippen oder tagesmütter hat man erstmal keine chance, da die wartezeiten sehr lang sind und tagesmütter suchen, verständlicherweise, oftmals schon konkret ein ganztags/halbtagskind zu bestimmten zeiten.

Die höhe des alg richtet sich danach ob du vollzeit- oder teilzeit vermittelbar bist. Bei Angabe einer Teilzeitstellensuche verringert sich das ALG dementsprechend.

solltest du keine betreuungsmöglichkeit finden, bist du nicht vermittelbar und erhältst somit kein ALG!

Klingt hart, aber mir wurde dann im AA auf meine Frage hin gesagt: "Und wie soll ich meine Miete, Leben etc. bezahlen wenn keine betreuungsmöglichkeit da ist??""....Tja, dann gehen sie doch zum sozialamt!:" *kopfpschüttel*
lg
christina

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17 Jahre 4 Monate her #3918 von ein Gast

Normalerweise, brauchst Du keine schriftliche Bestätigung, von wem Dein Kind betreut wird.

Du musst aber vermittelbar sein, d.h. die Betreuung muss ab dem ersten Tag gewährleistet sein, ansonsten bist Du ja nicht vermittelbar.

Du bekommst Dein ALG ohne Einschränkung, wenn Du wieder Vollzeit arbeiten gehts, wie vorher auch.

Eigentlich ist es wie bei jemanden ohne Kind, ausser das Dein Kind in der Du arbeitets betreut wird, egal von wem, dass ist allein Deine Sache.

Ich wurde damals gefragt (mein Sohn war ca. 6 Wochen alt) wieso ich mein Kinde nicht stille und es doch bei seiner Mutter beliben muss.

Da antwortete ich, dass sie das gar nichts angeht, wieso ich mein Kind nicht stille und ich in München leider gezwungen bin, arbeiten zu gehen und mein Sohn von der Oma betreut wird.

Die Sachbearbeiter gehen persönliche Sachen, wie z.B. Stillen nichts an.

Ich bekam mein ALG ohne Einschränkungen, obwohl ich Auflagen bekam (weil ich damals noch unter 25 Jahre war) mich jeden Monat zu melden und meine Bewerbungen vorzeigen musste, was ich auch tat, doch genau nach meinem 25. Geburtsag hat sich das schlagartig geändert, kein Mensch interessierte sich noch für mich, ich fiel ja nicht mehr unter (Jugendarbeitslosigkeit ???)

Gruß, Maria

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17 Jahre 4 Monate her #3924 von mealuna71

@mari:

Eine Betreuungsbestätigung, also in schriftlicher Form, muss hinterlegt sein. Dies musste meine Schwester auch schon 1988 machen, als sie nach der Geburt meiner Nichte wieder zu arbeiten begann.
Und bei mir, wie schon erwähnt, fiel das letztes Jahr im Sommer an.

Hauptgrund ist der, das die Agentur für Arbeit sichergehen muss, das ein/e Mutter oder Vater wirklich zu 100% vermittelbar ist.

Evtl. hattest du einen Arbeitsvermittler der es da nicht so genau nahm. Das mit den persönlichen Sachen stimmt. Auch ob es eine Betreuung in der Verwandtschaft oder eine externe Betreuung ist, kann dem AA wurscht sein. Aber die Kontaktdaten der Betreuung müssen halt hinterlegt werden, um dies gegebenenfalls überprüfen zu können.

Und die Höhe des ALG richtet sich danach ob du beim AA unter Vollzeitsuchend eingetragen bist oder "nur" als Teilzeit. Da macht das Arbeitsamt einen Unterschied und berechnet anders!

lg
christina

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17 Jahre 4 Monate her #3953 von akmoni64

Ich war selbst auch arbeitslos und musste auch keinen schriflichen Nachweis über die Betreuung bringen... scheint wohl wirklich von Vermittler zu Vermittler verschieden zu sein, hatte aber einen Wechsel bei den Vermittlern und keiner wollte etwas konkretes wissen...

Viel Glück!
Monika

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17 Jahre 4 Monate her #3987 von mealuna71

hm, das mit den unterschiedlichen vorgehensweisen zu den betreuungsmöglichkeiten finde ich interessant. denn bei mir wird immer schikane deswegen gemacht und vor allem jetzt, da ich eine weiterbildung durch einen fernlehrgang beantragt habe.
dies wird mir verwehrt und statt dessen ein vollzeitkurs in einem institut angeboten. da benötige ich aber eine ganztägige betreuung für meine kleine und da ich beim aa meine eltern und meine schwester angegeben habe (diese wohnen 130 km entfernt von muc) muss lina evtl. dann unter der woche dorthin....und das weil der staat für solche notfälle keine lösung anbietet :-((

also die unterschiedlichen argumente, vorgehensweisen etc. in der familien- und sozialpolitik lassen mich echt depressiv werden ;-)

lg
christina

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