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- Antragsfrist für 3.Jahr Elternzeit?
Frage Antragsfrist für 3.Jahr Elternzeit?
- JennyE
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Hallo,
weiß zufällig gerade jemand von Euch wie die Antragsfristen für das aufgehobene 3. Jahr Elternzeit sind?
Ich habe bei meinen ersten Kind zwei Jahre Elternzeit genommen und dann das zweite Kind bekommen. Vom zweiten Kind habe ich drei Jahre Elternzeit komplett genommen, die enden nächstes Jahr. Ich habe also bisher insgesamt 5 Jahre Elternzeit genommen!
Das dritte Jahr vom ersten Kind habe ich (mit dem AG schriftlich vereinbart) aufgehoben um es zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen!
Jetzt möchte ich es doch gerne direkt an das Ende der jetzigen Elternzeit anhängen!
Ab wann genau muss ich den Antrag stellen? 6 Wochen vorher? Oder 8 Wochen voher? Länger?
Wo finde ich diese Broschüre?
Vielen DAnk!
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- Leons Papa
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Hier ein link zum vollständigen Gesetzestext, mit Fristen:
bundesrecht.juris.de/beeg/
Hier ein Artikel mit den Fristen:
de.wikipedia.org/wiki/Elternzeit
liebe Grüße
Leons Papa:)
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- Leons Papa
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§ 16, Inanspruchnahme, klingt aber ein wenig trocken, zugegeben !
Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. 2Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 6Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 3Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. 4Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Alles klar ?
liebe Grüße
Leons Papa
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